Allgemeine Geschäftsbedingungen

Malerbetrieb Pratt GmbH

Am Dietrichsberg 2, 66333 Völklingen

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- Montage- und Arbeitsbedingungen der Firma

Malerbetrieb Pratt GmbH, Am Dietrichsberg 2, 66333 Völklingen

Stand: 12/2012

§1 Geltung der Bedingungen:

* 1. Sämtliche Lieferungen, Leistungen, Montagearbeiten und Angebote erfolgen

ausschließlich aufgrund unserer nachfolgenden Geschäftsbedingungen.

* 2. Geschäftsbedingungen seitens unserer Lieferanten wird hiermit ausdrücklich

widersprochen, soweit diese nicht mit unseren Geschäftsbedingungen in Einklang stehen.

* 3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie

ausdrücklich schriftlich bestätigen.

* 4. Unsere Angebote, Preislisten und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unter dem

Vorbehalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. mündliche, fernmündliche und

telegrafische Abmachungen werden nur nach schriftlicher Bestätigung unsererseits wirksam.

§2 Preise und Ausführung:

* 1. Die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise für bestellte Arbeiten oder

Dienstleistungen zweckdienliche und sonstige Geräte. Einrichtungs- Ausrüstungs- oder

sonstige Gegenstände und sonstige Leistungen binden uns nur für eine Frist von vier Wochen

ab dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Dies gilt insbesondere für eine Erhöhung der

Herstellungs- oder Transportkosten.

* 2. Geringfügige Abweichungen der technischen Ausstattung oder der Gestaltung bestellter

Geräte und Einrichtungsgegenstände, die durch den Hersteller vorgenommen werden, sind für

die Wirksamkeit des Vertrages ohne Bedeutung, soweit hierdurch die Funktionsfähigkeit

nicht beeinträchtigt wird.

* 3. Sonderangebote gelten nur solange als unser Vorrat reicht. Im übrigen halten wir uns30

Tage an diese gebunden.

§3 Lieferzeit und Arbeiten:

* 1. Die von uns angegebenen Lieferzeiten bestellter Arbeiten, Geräte und Gegenstände

beruhen auf den Angaben der jeweiligen Hersteller und sind für uns deshalb unverbindlich.

Ein verbindlicher Lieferzeitpunkt bedarf einer besonderen schriftlichen Bestätigung.

* 2. Können angegebene Lieferzeiten nicht eingehalten werden, hat der Kunde gegen uns

keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw. auf Rücktritt vom Vertrag. Wird im übrigen die

angegebene Lieferzeit um mehr als sechs Wochen überschritten, hat uns unser Kunde

schriftlich eine Nachfrist von weiteren vier Wochen zu setzen. Der Lauf der Nachfrist beginnt

mit dem Eingang der entsprechenden Erklärung des Kunden bei uns.

§4 Höhere Gewalt:

* 1. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns das Erfüllen unserer

Verpflichtungen ohne eigenes Verschulden wesentlich erschweren oder unmöglich machen.

Dies gilt zum Beispiel für einen Ausfall eines Lieferanten. ohne dass gleichzeitig die

Möglichkeit besteht, mit vertretbarem Aufwand eine Ersatzbeschaffung durchzuführen.

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, unsere vertraglichen Verpflichtungen um die

Dauer der Behinderung und um eine weitere angemessene Zeit hinauszuschieben oder vom

Vertrag zurückzutreten, soweit er noch nicht erfüllt ist. Ansprüche auf Schadensersatz oder

Nachlieferung uns gegenüber sind dann ausgeschlossen.

§5 Versand und Gefahrenübergang:

* 1. Bei bestellten Arbeiten, Geräten und Gegenständen geht die Gefahr grundsätzlich mit

Ausführung der Lieferung an unsere Kunden, auf diese über. Werden Geräte und

Gegenstände von uns auf dem Versandweg geliefert. geht die Gefahr auf den Kunden über,

sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person bzw. Firma übergeben worden

ist. Wird der Versand oder die Lieferung auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr

mit der Meldung der Liefer- bzw. Versandbereitschaft auf ihn über.

* 2. Im übrigen sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für

Rechnung des Käufers zu versichern.

§6 Mängel, Beanstandungen, Gewährleistung und Haftung:

* 1. Die von uns gelieferten Waren sind unverzüglich nach ihrem Eintreffen am

Bestimmungsort auf ihre Mängelfreiheit zu untersuchen. Sämtliche Lieferungen unsererseits

gelten als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Werktagen, bei versteckten

Mängeln nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eintreffen am Bestimmungsort schriftlich bei

uns eingegangen ist. Die Beweislast bei versteckten Mängeln trifft unseren Kunden. Werden

Geräte und Gegenstände von uns gleichzeitig montiert und aufgestellt, sind festgestellte

Mängel spätestens bei der Abnahme unserer Montagearbeiten schriftlich in einem

Abnahmeprotokoll festzuhalten.

* 2. Bei Anerkennung eines Mangels bleibt uns die Nachbesserung oder Nachlieferung

vorbehalten. Erst wenn diese fehlschlägt, sind unsere Kunden zur Minderung oder Wandlung

entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.

* 3. Im übrigen beträgt die Gewährleistungsfrist für sämtliche fabrikneue Geräte und

Gegenstände 6 Monate, soweit nicht der Hersteller eine längere Gewährleistungszeit

einräumt. Dies gilt nicht für Gebrauchtgeräte die wir grundsätzlich unter Ausschluss jeglicher

Gewährleistung liefern.

* 4. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus

positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter

Handlung sind sowohl gegen uns selbst als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen

ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht

wurde. Dies gilt auch hinsichtlich etwaiger Mangelfolgeschäden.

§7 Montagearbeiten:

* 1. Für Montagearbeiten, die über den bloßen Zusammenbau einzelner

Einrichtungsgegenstände hinausgehen, können wir nur eine Gewähr übernehmen, wenn diese

Arbeiten aufgrund einer von uns erstellten Planung durchgeführt wurden, in der sämtliche

Maße, die Anordnung und Verbindung der Einrichtung sowie sämtliche hierzu erforderlichen

Anschlüsse enthalten sind. Erfolgt die Montage nach eigenen Angaben unseres Kunden und

entstehen während der Montage der bestellten Geräte und Gegenstände Bedenken an der

baulichen Eignung der Räume, werden wir dies unserem Kunden unverzüglich mitteilen.

Werden bereits erbrachte Montageleistungen durch von uns nicht zu vertretende oder

unabwendbare Umstände zerstört oder beschädigt, entsteht der Anspruch auf die Vergütung

für die ausgeführten Teile der Montage und Leistungen trotzdem.

* 2. Unsere Haftung für unmittelbare und Folgeschäden. die ihren ausschl. Grund in einer

fehlerhaften Montage finden, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Im übrigen

sind unsere Mitarbeiter nicht befugt, Arbeiten und Leistungen auszuführen, die über die

vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage hinausgehen.

§8 Abnahme der Montagearbeiten:

* 1. Nach Beendigung der Montagearbeiten ist hierüber ein vollständiges Abnahmeprotokoll

zu fertigen und von unserem Kunden zu unterzeichnen. Mängel, die nicht im

Abnahmeprotokoll enthalten sind, jedoch bei Beendigung der Montagearbeiten erkennbar

waren, gelten als nicht vorhanden.

* 2. Wer weder von uns noch von unserem Kunden binnen einer Frist von 12 Werktagen nach

Beendigung der Montagearbeiten keine Abnahme schriftlich verlangt, gilt die Montage als

ordnungsgemäß fehlerfrei abgenommen.

* 3. Die Abnahme kann nur beim Bestehen wesentlicher, die Gebrauchsfähigkeit

einschränkender Mängel verweigert werden. Unbedeutende Mängel werden von uns nach

Möglichkeit unverzüglich behoben.

* 4. Mit der Abnahme geht die Gefahr für die Montageleistung auf unseren Kunden über,

soweit er sie nicht schon früher trägt.

§9 Annahmeverzug:

* 1. Bei Annahmeverzug eines Teiles oder des gesamten Auftrages unseres Kunden steht uns

nach fruchtloser Fristsetzung von 14 Tagen das Recht zu, wahlweise Abnahme des ganzen

oder eines Teils des Auftrages oder Rücktritt vom Vertrag oder Schadenersatz wegen

Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Fall stellen wir uns entstandene, wertmäßig erfassbare

Unkosten sowie eine weitere Summe von 20 % des Auftragswertes in Rechnung, wenn uns

nicht unser Kunde nachweist, dass unser tatsächlich entstandener Schaden geringer ist.

§10 Zahlung:

* 1. Unsere sämtlichen Rechnungen sind sofort ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.

Unsere Rechnungen über gebrauchte Geräte, Gegenstände, Ersatzteile und Zubehör sind

sofort ohne Abzug zahlbar.

* 2. Sind wir lediglich mit der Durchführung von Montagearbeiten beauftragt, sind diese ab

dem Zeitpunkt der Abnahme fällig und sofort nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

* 3. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die

Annahme derselben erfolgt stets nur Zahlungshalber. Zahlungen gelten erst dann als erfolgt,

wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und Wechseln gilt die

Zahlung erst als erfolgt, wenn uns diese gutgeschrieben sind. Ebenso werden die § 366, 367

BGB wirksam. Auch bei anders lautender Bestimmung unseres Kunden legen wir fest, welche

Forderungen durch die Zahlung unseres Kunden erfüllt sind.

* 4. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist werden Verzugszinsen in Höhe von 10

% berechnet, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung eines weiteren

Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Mahn- und Einzugskosten gehen zu Lasten unseres

Kunden.

§11 Eigentumsvorbehalt:

* 1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen – gleich aus welchem

Rechtsgrund – bleiben alle von uns gelieferten Geräte und Gegenstände unser Eigentum.

* 2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Geräte und Gegenstände sind pfleglich zu

behandeln. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind uns

unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der von

uns gelieferten Geräte und Gegenstände sind für die Zeit von der Bestellung bis zur

vollständigen Bezahlung unzulässig.

* 3. Für den Fall der Weiterveräußerung der noch unter Eigentumsvorbehalt stehendem

Gegenstände gilt ein verlängerter Eigentumsvorbehalt als vereinbart.

* 4. Unser Kunde ist verpflichtet, Geräte und Einrichtungsgegenstände, die in seinem Besitz

sind, an denen jedoch unser Eigentumsvorbehalt besteht, in voller Höhe ausreichend gegen

alle Risiken zu versichern. Bis zur vollständigen Bezahlung tritt unser Kunde sämtliche

Rechte aus diesen Versicherungsverträgen hiermit mit ihrer Entstehung uns ab. Der

Versicherungsschein ist auf Verlangen vorzulegen.

§12 Rechtsschutz:

* 1. Bei Verwendung von Mustern, Zeichnungen und Vorlagen unseres Kunden trägt dieser

die ausschließliche Verantwortung dafür, dass damit keine Rechte Dritter verletzt werden.

* 2. Unsererseits zur Verfügung gestellte Muster, Zeichnungen und Vorlagen bleiben unser

Eigentum und dürfen nicht weitergegeben werden.

§13 Anwendbares Recht Erfüllungsort, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit:

* 1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und

unserem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

* 2. Erfüllungsort ist unabhängig von einem evtl. abweichenden Herstellungs- und Lieferort

für alle Vertragsteile Völklingen.

* 3. Soweit gesetzlich zulässig, ist Völklingen ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus

dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

* 4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im

Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die

Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.